Satzung
Die folgende Satzung wurde zur Gründung des Vereins Gemeinschaftlich Wohnen Regensburg am 3.12.2024 beschlossen.
Präambel
Der Verein Gemeinschaftlich Wohnen Regensburg setzt sich ein für die Förderung gemeinschaftlicher, nachhaltiger, inklusiver und sozialer Wohnformen, die insbesondere älteren und behinderten Menschen ein gutes Leben in Gemeinschaft jenseits von Heimen ermöglichen. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Entwicklung und Umsetzung solcher Wohnprojekte und wirkt in Politik und Gesellschaft auf bessere Bedingungen für die Projekte hin.
Der Verein versteht sich als Teil einer Bewegung für das Grundrecht auf Wohnen sowie eine gemeinwohlorientierte, emanzipatorische und demokratische Stadtentwicklung. Außerdem steht der Verein für eine Gesellschaft ohne rassistische, antisemitische, sexistische, homophobe oder sonstige Diskriminierungen und duldet solche Äußerungen auch nicht im Rahmen seiner Aktivitäten und Veranstaltungen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gemeinschaftliches Wohnen Regensburg.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz “e.V.” Der Sitz des Vereins ist Regensburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Alten- und Behindertenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten, insbesondere für ältere und behinderte Menschen, die ein selbstbestimmtes und gemeinschaftlich organisiertes Zusammenwohnen und Zusammenleben ermöglichen, z.B.
- die Vernetzung und Zusammenführung zukünftiger Mitbewohner:innen für gemeinschaftliche Wohnprojekte
- durch die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für zukünftige Mitbewohner:innen
- Hilfe zur Verwirklichung der Wohnprojekte z.B. durch Herstellen von Kontakten zur Wohnungswirtschaft und anderen fördernden Institutionen
- die Bildung und Aufklärung zum gemeinschaftlichen Wohnen, z.B. durch Bereitstellung eines Informations- und Vernetzungsportal im Internet.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine anderen als die in der Satzung aufgeführten Ziele. Er ist verbandsunabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Änderung der Vereinszwecke darf nur im Rahmen von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der geltenden Abgabenordnung erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können volljährige, natürliche Personen, juristische Personen, aber auch Personengesellschaften und nicht eingetragene Vereine werden, die die Vereinsziele unterstützen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich für die Ziele und Interessen des Vereins betätigen wollen. Sie können natürliche Personen oder bevollmächtigte Vertreter:innen der unter § 4 Satz 1 genannten Organisationen sein.
- Fördernde Mitglieder können Personen oder Organisationen werden, die den Verein materiell und ideell unterstützen, sich aber nicht an den Aktivitäten des Vereins beteiligen wollen.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und erhalten nur auf Antrag die Einladung zur Mitgliederversammlung. Die protokollierten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ihnen zugeleitet.
- Ein förderndes Mitglied kann auf Antrag seine fördernde Mitgliedschaft in eine ordentliche umwandeln. Wirksam wird der Statuswechsel durch Entscheidung des Vorstands. Gleiches gilt für den Wechsel einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Beiträge und Spenden
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages fest.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
- Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis zum 1. März des laufenden Jahres zu leisten. Bei Aufnahme ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
- Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, sind bis zur Bezahlung nicht stimmberechtigt.
- Beiträge, Geld- und Sachspenden müssen verbucht werden und jederzeit den Mitgliedern nachweisbar sein. Die Kassenwartung ist zur Belegführung verpflichtet.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
- Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen sind. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf, Personen. Die Funktionen des/der ersten Vorsitzenden, des/der zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers / der Schriftführerin, des/der Kassierer(in) und der Beisitzer sind zu wählen.
- Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl gewählt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber:innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber:innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und auf Nachfrage den Mitgliedern zugänglich zu machen
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b. Wahl des/der Kassenprüfer:in
c. Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern
d. Beitragshöhe
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung.Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung per Email einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen, oder wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für nötig hält. Sie werden vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung per Email einberufen.
Online-Mitgliederversammlung
a. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online Abstimmung) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Auch Kombinationen von Online-Teilnahmen und Teilnahmen vor Ort sind möglich.b. Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen. Über die Möglichkeit der Stimmabgabe im Vorhinein entscheidet der Vorstand.
c. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
d. Die Bestimmungen von § 8 Satz 9 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Vermögen des Vereins
- Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Vorstands. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung TRIAS, gemeinnützige Stiftung für Boden, Ökologie und Wohnen, 45505 Hattingen (Ruhr). Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 10 Satzung
- Vorschläge zu Änderungen der Satzung müssen mit ihrem Wortlaut in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angegeben werden. Diese Änderungen bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 5 Abs. 1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
§ 12 Datenschutz
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Telefon- oder Handynummer, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, Cloud-Lösungen eingeschlossen. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
c. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war, oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
e. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und E-Mailadresse sowie Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 13 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung beschließt der Vorstand.