Finanzierung
Förderung
Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird durch das das KfW-Programm 134 ↗ mit bis zu 100.000 € gefördert, bei einem Zinssatz ab 1,0 % und einem Tilgungszuschutz von 7,5 %.
Kapitalbeschaffung
Neben Förderdarlehen und Bankkrediten steht Genossenschaften eine Reihe anderer Instrumente zur Vefügung um Bau- oder Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.
Eintrittsgeld
Beim Eintritt in eine Genossenschaft müssen eine festgelegte Mindestanzahl an Geschäftsanteilen erworben und ein Eintrittsgeld gezahlt werden. Letzteres ist eine einmalige Zahlung, die im Gegensatz zu den Geschäftsanteilen nicht zurückerstattet wird. Das Höhe des Eintrittsgeldes unterscheidet sich von Genossenschaft zu Genossenschaft, liegt aber in der Regel zwischen 25 € und 300 €. Da es aufgrund der Satzung erhoben wird ist es für die Genossenschaft steuerfrei1.
Geschäftsanteile
Das Eigenkapital einer Genossenschaft stützt sich in erster Linie auf die von den Mitgliedern gezeichneten Geschäftsanteile. Hier unterscheidet man zwischen Pflichtanteilen und freiwilligen Anteilen.
Pflichtanteile
Erstere müssen beim Eintritt in die Genossenschaft entrichtet werden und verbleiben dort bis zum Austritt. Es steht der Genossenschaft frei in ihrer Satzung eine Verzinsung dieser Anteile festzulegen oder darauf zu verzichten. In der Regel liegt der Zinssatz zwischen 2 % und 4 % und wird durch den Überschuss der Genossenschaft im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschaftet. Die Höhe der Pflichtanteile muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach “dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder” richten2. Das bedeutet in der Regel, dass die Höhe der Pflichtanteile von der gewünschten Wohnungsgröße abhängig ist.
Die Höhe der Geschäftsanteile ist sehr unterschiedlich. Alteingesessene Genossenschaften haben den Vorteil, dass sie bei neuen Vorhaben den Bestand beleihen können und benötigen daher weniger Kapitalzuschuss durch ihre Mitglieder. Pro Geschäftsanteil sind Höhen von 250 €3 bis 1.600 €4 gängig. Dazu zwei Beispiele:
Postbaugenossenschaft Regensburg eG5
Eintrittsgeld | 30 € |
Pflichtanteil |
|
Verwaltungskosten | - |
raumFAIR eG München4
Eintrittsgeld | 250 € |
Pflichtanteil |
|
Verwaltungskosten | 100 € jährlich |
Für unterschiedliche Fördermodelle können verschieden hohe Pflichtanteile festgelegt werden.
Freiwillige Geschäftsanteile
Den Mitglieder steht es frei, neben den Pflichtanteilen zusätzliche Geschäftsanteile zu zeichnen. Hier ist in erster Linie die Förderleistung hervorzuheben, denn aus wirtschaftlicher Perspektive ist diese Anlageform unterdurchschnittlich zu bewerten. Im Unterschied zu den Pflichtanteilen können diese Anteile vom Mitglied gekündigt werden ohne die Mitgliedschaft aufzugeben. Zu beachten ist auch, dass ‒ anders als in einer Aktiengesellschaft ‒ mehr Geschäftsanteile nicht zu einem höheren Stimmrecht führen, da dies dem genossenschafltichen Gedanken widerspricht.
Frist zur Rückerstattung
In der Satzung ist auch eine Frist festgelegt, die zwischen Kündigung und Auszahlung liegt. Da die Geschäftsanteile das Haupteigenkapital einer Genossenschaft bilden ist sie auf diese Frist angewiesen um die durch die Kündigung entstehende Finanzlücke wieder zu schließen. Meist beträgt diese Frist ein bis zwei Jahre, jedoch nie mehr als fünf Jahre6.
Mezzanines Kapital
Mezzanines Kapital nimmt eine Zwischenstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. Die nachfolgend vorstellten Instrumente werden in der Regel verwendet, wenn eine Genossenschaft einen “ausreichend hohen Cash-Flow erzielt, um die Forderungen der Kapitalgeber zu bedienen, die Grenze der Aufnahmefäigkeit für weitere Kredite aber erreicht ist” (7, S. 65).
Genussrechte
Die verbreiteste Form ist die Ausgabe von Genussscheinen gegen Kapitalzufuhr in die Genossenschaft. Genussscheine sind immer mit einer Gewinnbeteiligung verknüpft. Diese kann folgende Ausprägungen einnehmen7:
- direkt abhängig vom Gewinnn
- Mindestverzinsung mit zusätzlicher Ausschüttung, abhängig vom Gewinn
- feste Verzinsung, abhänging von einem positiven Ergebnis der Genossenschaft
Die Ausgabe von Genussrechten ist an Mitglieder und an Dritte zulässig. Durch den Erwerb von Genussrechten erhält man jedoch kein Stimmrecht auf der Generalversammlung, dies ist allein den Mitglieder vorbehalten. Die Ausgabe von Genussrechten muss in der Satzung erlaubt sein und erfordert daher einen Beschluss der Generalversammlung (7, S. 76).
Gewinnschuldverschreibungen
Gewinnschuldverschreibungen sind ein Unterfall der Genussrechte. Sie ist “anstelle oder zusätzlich zu einer festen Verzinsung mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet” (7, S. 88). Am Ende der Laufzeit wird das Kapital zurückgezahlt. Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters ist dieses Instrument gegenüber den genossenschaftlichen Prinzipien unbedenklich und hat sich als probates Mittel genossenschaftlicher Fremdkapitalfinanzierung erwiesen 7.